Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss klärt auf Antrag strittige Fragen rund um das Prüfungsgeschehen und die Prüfungsordnung. Anträge an den Prüfungsausschuss müssen immer schriftlich (auf Papier) gestellt werden. Der Antrag ist dann über das Prüfungsamt einzureichen.
Der Leistungsnachweis gem. §48 BAföG kann automatisch ausgedruckt werden.
Hierzu gibt es zwei Ausnahmen.
(1) Bei Auslandsstudium ist ein Einzelantrag erforderlich (Formular ausgefüllt beim Prüfungsamt abgeben).
(2) Die erforderliche Zahl an ECTS ist nicht erreicht (z.B. mind. 90 ECTS nach 4 Fachsemestern).
(a) Normalerweise wird dann kein Bescheid ausgestellt bzw. der Bescheid wird negativ beschieden. Beachtens Sie bitte, dass manche ECTS erst spät im Semester verbucht werden. Einzelfallprüfungen wird der Prüfungsausschuss nicht vornehmen.
(b) Es gibt Argumente, die zu einer erheblichen Verzögerung des Studienablaufs geführt haben und die besagen, dies hätten die Immatrikulierten nicht zu verantworten. Entsprechende Anträge sind – vergleichbar jenen zu Anträgen auf Fristverlängerungen – ordentlich zu stellen, nachvollziehbar zu begründen und mit geeigneten Belegen versehen über das Prüfungsamt einzureichen. Zudem ist das entsprechende Formblatt auszufüllen.
Weitere Informationen finden Sie beim Prüfungsamt – Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.